Erlass Bremen

Erlass

des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales zur Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes und des gleichwertigen Kenntnisstandes bei außerhalb von EU-Mitgliedstaaten erworbenen abgeschlossenen Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen

Vom 15. April 2003

Durch Artikel 2 bis 11 des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen und zur Änderung anderer Gesetze vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) sind alle Berufsgesetze für die Gesundheitsfachberufe für ausländische Bewerber aus Nicht-EU-oder EWR-Staaten hinsichtlich des Nachweises der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes zur Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung geändert worden.

Wie bisher wird die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung erteilt, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nachgewiesen wird. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes jedoch nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen.
Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.
Dieser Erlass gilt für die Erteilung von Erlaubnissen nach dem Diätassistentengesetz, dem Ergotherapeutengesetz, dem Hebammengesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Logopädengesetz, dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz, dem MTA-Gesetz, dem Orthoptistengesetz, dem Podologengesetz und dem Rettungsassistentengesetz.

Für die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes und die Durchführung der nach den neuen Regelungen erforderlichen Kenntnisprüfungen gelten folgende Regelungen:

  1. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes wird auf Antrag vom Senator für Arbeit, Frauen,                   Gesundheit, Jugend und Soziales geprüft, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.1 Nachweis eines allgemeinbildenden Schulabschlusses,

1.2 Nachweis einer außerhalb eines EU-Mitgliedstaates erworbenen abgeschlossenen Ausbildung, die         inhaltlich und in ihrer Zielrichtung der angestrebten deutschen Berufsbezeichnung entspricht (Diplom),

1.3 Nachweise über die Dauer der Ausbildung,

1.4 Nachweise über Umfang und Inhalt der Ausbildung,

1.5 Nachweise über abgelegte Prüfungen,

1.6 Nachweis guter allgemein- und fachsprachlicher Deutschkenntnisse (mündlich und schriftlich),

1.7 Vorlage eines tabellarischen Lebenslaufs (insbesondere vollständige Angaben über Schulbildung,           Ausbildungen, beruflicher Werdegang),

1.8 Vorlage der Geburtsurkunde und gegebenenfalls aller Urkunden, die eine spätere Namensänderung          bescheinigen,

1.9 Vorlage des Passes und der Aufenthaltsgenehmigung, gegebenenfalls des Meldescheines,

1.10 gegebenenfalls Vorlage des Bundesvertriebenenausweises,

1.11 Abgabe einer Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, dass er oder sie bislang in           keinem anderen Bundesland einen entsprechenden Antrag gestellt hat und dass kein Straf- oder                Ermittlungsverfahren gegen sie oder ihn läuft oder abgeschlossen wurde.

2. Bei der Feststellung der objektiven Gleichwertigkeit sollen folgende Kriterien dem Vergleich zugrunde gelegt werden:

- Zugangsvoraussetzungen,

- Dauer der Ausbildung,

- Fächerkanon mit Stundenzahlen,

- Ziel der Ausbildung und Felder der Berufsausübung,

- praktische Ausbildungsinhalte und Verhältnis praktischer und theoretischer

   Ausbildungsinhalte,

- Art der Prüfung.

Dabei bedeutet Gleichwertigkeit nicht Gleichheit im Sinne von Deckungsgleichheit.

3. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Von einem unangemessenen zeitlichen oder sachlichen Aufwand für die Behörde ist dann auszugehen, wenn eine Antragstellerin oder ein Antragsteller die einschlägigen ausländischen Bildungsregelungen nicht so detailliert beibringen kann, dass ein Vergleich mit deutschen Regelungen möglich ist. Der Nachweis eines gleichwertigen Kenntnisstandes wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt. Die Prüfung ist spätestens 18 Monate, nachdem die objektive Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes als nicht gegeben festgestellt worden ist, abzulegen. Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales kann hiervon in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

4. Die Prüfung des Kenntnisstandes findet an staatlich anerkannten Schulen statt, die eine Ausbildung in dem jeweiligen Gesundheitsfachberuf durchführen. Die Festlegung, an welchen Schulen die Prüfung stattfindet, trifft der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.
Die Prüfungen können grundsätzlich nur in dem Zeitraum stattfinden, in dem die regulären staatlichen Abschlussprüfungen durchgeführt werden.
Ein Anspruch auf einen bestimmten Prüfungstermin und auf eine bestimmte Schule besteht nicht. Der an der jeweiligen Schule für die staatliche Prüfung gebildete Prüfungsausschuss ist gleichzeitig der Prüfungsausschuss für die Kenntnisprüfung nach Nummer 3.

5. Inhalt und Ablauf der Prüfung orientieren sich an den für diese Prüfungsteile geltenden Vorschriften in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung des jeweiligen Gesundheitsfachberufs. Im Zusammenhang mit der Prüfung soll auch das Beherrschen der deutschen Sprache berücksichtigt werden.
Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil. Die Prüfung beginnt grundsätzlich mit dem mündlichen Prüfungsteil. Sie kann als Einzelprüfung oder in einer Gruppe von bis zu drei Prüflingen durchgeführt werden, sofern dies dem Zweck der Prüfung nicht zuwider läuft und es organisatorisch realisierbar ist. Der praktische Prüfungsteil kann nur dann abgelegt werden, wenn das Ergebnis des mündlichen Prüfungsteils mindestens mit der Note „ ausreichend“ bewertet wurde. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen und das Bestehen der Prüfung gelten die in den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen getroffenen Regelungen.

6. Eine nicht bestandene Prüfung kann nur einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung soll spätestens ein Jahr nach der ersten Prüfung abgeschlossen sein. Hierauf ist die Antragstellerin oder der Antragsteller rechtzeitig hinzuweisen.

7. Ist die Prüfung bestanden, erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Bescheid, aus dem hervorgeht, dass durch die Prüfung die Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes nachgewiesen worden ist. Eine Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung wird erteilt, wenn folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:

- gesundheitliche Eignung (ärztliches Attest)

- Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs (Strafregisterauszug Belegart 0).

Ist die Prüfung auch nach einer Wiederholung nicht bestanden oder ist innerhalb der in Nummer 6 festgelegten Frist kein Prüfungsversuch unternommen worden, erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Bescheid, aus dem hervorgeht, dass der Nachweis der Gleichwertigkeit des Ausbildungs- und Kenntnisstandes nicht erbracht worden ist. Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung kann dann nur nach Maßgabe der einschlägigen Ausbildungsvorschriften erworben werden.

8. Für die Abnahme der Kenntnisprüfung zur Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ist nach Ziffer 502.13 des Kostenverzeichnisses der Gesundheits- Kostenverordnung eine Gebühr von der Antragstellerin oder dem Antragsteller an die Schule zu entrichten, die die Kenntnisprüfung durchführt.  Die Schule kann die Teilnahme an der Kenntnisprüfung davon abhängig machen, dass die Kosten rechtzeitig vor dem Prüfungstermin entrichtet worden sind. Für die Erteilung der Erlaubnis ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Gebühr nach Ziffer 502.06 des Kostenverzeichnisses der Gesundheits - Kostenverordnung zu entrichten.

9. Antragstellerinnen und Antragsteller, die ihren Antrag auf Erteilung der Berufserlaubnis vor dem 1. Januar 2002 gestellt und mit Zustimmung des Senators für Arbeit, Frauen,Gesundheit, Jugend und Soziales vor dem 1. April 2002 einen Anpassungslehrgang begonnen haben, brauchen nach Beendigung des Anpassungslehrgangs keine Kenntnisprüfung zu absolvieren. Auf sie findet das bisher im Zusammenhang mit der Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes praktizierte Verfahren Anwendung.

10. Dieser Erlass tritt am 1. Mai 2003 in Kraft.

Bremen, den 15. April 2003

Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales

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